Das Recht auf gerichtliche Überprüfung stellt mit Blick auf die menschen- und verfassungsrechtlichen Garantien (Art. 5 EMRK und Art. 3 Abs. 4 BV) die zentrale prozessuale Bestimmung im Rahmen der Anordnung und Aufrechterhaltung von Dublin-Haft dar. Der Betroffene kann zwar für den Moment auf die Ausübung des Rechtes verzichten. Ein Ausübungsverzicht wirkt indes nie dauerhaft und kann jederzeit zurückgenommen werden, das Recht auf richterliche Überprüfung an sich ist damit unverzichtbar.