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Ausschaffungshaft

Kantonalrechtlicher Polizeigewahrsam anstelle von bundesrechtlicher Dublin-Haft ist unzulässig

Rechtsprechung
Zwangsmassnahmen

BGer 2C_142/2023, Urteil vom 3. August 2023, zur Publikation vorgesehen

Das Bundesgericht stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, Personen im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung zwecks Sicherstellung der Überstellung in Polizeigewahrsam zu nehmen. Die Antwort ist ein klares Nein: Die Dublin-III-Verordnung und deren Umsetzung im nationalen Recht regeln die Inhaftierung zwecks Rückführung im Dublin-Verfahren abschliessend und ausschliesslich. Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht bleibt kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicher zu stellen.
iusNet MigR 20.09.2023