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Dublin-Haft

Unverzichtbare gerichtliche Überprüfung von Dublin-Haft

Rechtsprechung
Zwangsmassnahmen

BGer 2C_457/2023, Urteil vom 15. September 2023, zur Publikation vorgesehen

Das Recht auf gerichtliche Überprüfung stellt mit Blick auf die menschen- und verfassungsrechtlichen Garantien (Art. 5 EMRK und Art. 3 Abs. 4 BV) die zentrale prozessuale Bestimmung im Rahmen der Anordnung und Aufrechterhaltung von Dublin-Haft dar. Der Betroffene kann zwar für den Moment auf die Ausübung des Rechtes verzichten. Ein Ausübungsverzicht wirkt indes nie dauerhaft und kann jederzeit zurückgenommen werden, das Recht auf richterliche Überprüfung an sich ist damit unverzichtbar.
iusNet MigR 24.01.2024

Kantonalrechtlicher Polizeigewahrsam anstelle von bundesrechtlicher Dublin-Haft ist unzulässig

Rechtsprechung
Zwangsmassnahmen

BGer 2C_142/2023, Urteil vom 3. August 2023, zur Publikation vorgesehen

Das Bundesgericht stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, Personen im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung zwecks Sicherstellung der Überstellung in Polizeigewahrsam zu nehmen. Die Antwort ist ein klares Nein: Die Dublin-III-Verordnung und deren Umsetzung im nationalen Recht regeln die Inhaftierung zwecks Rückführung im Dublin-Verfahren abschliessend und ausschliesslich. Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht bleibt kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicher zu stellen.
iusNet MigR 20.09.2023