Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG kann auch angeordnet werden, wenn die betroffene Person zuvor keine Gelegenheit zur frei bestimmten Ausreise erhalten hat. Laut Bundesgericht widerspräche es dem Sinn und Wesen der Durchsetzungshaft, die inhaftierte Person vor deren Anordnung aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, um ihr erst noch Gelegenheit zu geben, selbständig ausreisen zu können, wozu sie bereits während der Ausschaffungshaft nicht bereit gewesen ist.