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Ehegattennachzug aus Drittstaaten

Unterschiedliche Schwellen bei der Verweigerung des Familiennachzugs im kantonalen oder im Zustimmungsverfahren?

Rechtsprechung
Familiennachzug
Das Bundesgericht erteilt einer kreativen Argumentation des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts eine Absage: Die Vorinstanzen waren aufgrund der Verweise in der Verordnung davon ausgegangen, dass im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Bewilligungserteilung gestützt auf Familiennachzug durch eine Schweizer Bürgerin Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG («auf Sozialhilfe angewiesen ist») zur Anwendung kommt und nicht Art. 63 Abs. 1 lit. c («dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist») und damit die Schwelle zur Nichterteilung im Zustimmungsverfahren niedriger liegen würde als im kantonalen Verfahren.
iusNet MigR 26.07.2023

Betreuung einer Tochter im Ausland rechtfertigt das Zuwarten mit der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz nicht

Rechtsprechung
Familiennachzug
Die Beschwerdeführer machten vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, es sei mit den Aufgaben einer verantwortungsbewussten Mutter nicht vereinbar, eine minderjährige Tochter in einer Grossstadt wie Bangkok alleine aufwachsen zu lassen (die Grosseltern würden 600 km von Bangkok entfernt leben). Den Verzicht auf den Nachzug der Tochter im Zeitpunkt der Heirat begründete das Ehepaar damit, dass man die Tochter nicht aus ihrem bisherigen Umfeld habe herausreissen wollen. Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht und kommt zum Schluss, das durch das jahrelange Getrenntleben die Beschwerdeführer ihr nur beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck gebracht haben. Das Bundesgericht schützt die Erwägungen der Vorinstanz. Die Vorinstanz erwog in zulässiger Weise, es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Interesse einer bestmöglichen Ausbildung ihrer Tochter nach Bangkok gezogen sei; das ändere aber nichts daran, dass sie in Thailand mit den Grosseltern über eine Betreuungsalternative verfügt habe. Die Vorinstanz hielt im Übrigen zu Recht fest, dass die – je nach Quelle – im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist 17 1/2 bzw. 18 1/2-jährige Tochter in einem Alter war, in welchem sie keiner massgebenden Betreuung mehr bedurfte. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin es vorzog, ihre Tochter bis ins Erwachsenenalter zu begleiten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Tochter hätte auch allein in der von den Beschwerdeführern gekauften Wohnung in Bangkok ihrem Studium nachgehen können.
iusNet MigR 24.05.2023