Wie jede Administrativmassnahme muss auch eine Eingrenzung verhältnismässig und daher geeignet sein, einen klar bestimmten Zweck zu verfolgen. Vorliegend zeigte sich der betroffene Asylsuchende, der wegen fehlenden Reisepapieren noch nicht hatte weggewiesen werden können, bei der Papierbeschaffung kooperativ. Das Migrationsamt wollte offenbar weiter Druck ausüben, definierte in der Eingrenzungsverfügung jedoch nicht klar, was vom Betroffenen überhaupt erwartet würde. Das Obergericht des Kantons Aargau macht dem Migrationsamt unmissverständlich klar, dass dies nicht angeht.