In Härtefallverfahren kommt den kantonalen Migrationsämter grosses Ermessen zu – wegen und trotz der eingeschränkten oder gar fehlenden Kontrolle durch die gerichtlichen Instanzen. Der Autor zeigt in Darlegung verschiedener Fälle aus der kantonalen Praxis, wie unterschiedlich bestimmte Integrationskriterien gewürdigt werden. Er kritisiert insbesondere den EMRK-widrigen Ausschluss von ehemaligen Asylsuchenden als Partei.