Das Verwaltungsgericht Zürich stellt den Unterschied zwischen dem sog. «Inländervorrang» und dem Kriterium des gesamtwirtschaftlichen Interesses klar. Wenn in einer Branche (Telekommunikation) ein Fachkräftemangel herrscht und die Tätigkeit der Firma einen nachhaltigen Nutzen für die Wirtschaft verspricht, so liegt die Anstellung einer drittstaatsangehörigen Kandidatin auch dann im gesamtwirtschaftlichen Interesse, wenn diese im Ausland unternehmensintern ausgebildet wurde.