Das Bundesverwaltungsgericht nimmt wegen den verschiedenen Beweismassstäben trotz einer bereits stattgefundenen strafrechtlichen Würdigung eine eigene, ausländerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vor. Es erachtet es trotz Einstellung des Strafverfahrens zugunsten des mutmasslichen Täters für glaubhaft, dass die Ehefrau vom Ehemann vergewaltigt worden ist, und anerkennt gestützt auf diese Gewalttat einen nachehelichen Härtefall.