Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde eines ehemaligen afghanischen Staatsanwalts und seiner Familie gut: Es handelt sich bei ihm um eine besonders exponierte Person, welche einer konkreten Gefahr ausgesetzt ist. In Pakistan ist die Familie nicht vor einer Rückführung nach Afghanistan geschützt. Ob sich daraus eine weniger restriktive Praxis ergibt, wird sich zeigen.