Das Bundesverwaltungsgericht weist das SEM an, das Familiennachzugsgesuch einer langjährig in der Schweiz anwesenden und gut integrierten vorläufig Aufgenommenen zugunsten ihres Konkubinatspartners gestützt auf Art. 8 EMRK materiell zu prüfen – auch wenn KonkubinatspartnerInnen nicht zum Personenkreis von Art. 85 Abs. 7 a–e AIG zählen. Für das Eintreten genügt, dass bezüglich des faktischen Aufenthaltsrechts und der gefestigten Lebenspartnerschaft (vorliegend mit gemeinsamem Kind) plausible Gründe vorliegen.