Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorgehen des SEM im Nachgang zur Einbürgerung eines jungen Mannes, der am Tag nach Unterzeichnung der Erklärung, sich an die Rechtsordnung zu halten, verhaftet wird, als nicht haltbar: Es darf kein Verfahren zur Nichtigerklärung eröffnen, wenn es über die angeblich relevante Tatsache bereits vor dem Entscheid über die Einbürgerung auf anderem Wege informiert war. Es liegt in der Verantwortung des SEM, das Einbürgerungsverfahren in diesem Moment zu sistieren.