Der Beschwerdeweg mittels «BöRA» steht trotz Ausschluss gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung offen. In materieller Hinsicht stellt das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, wenn die Behörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht ihren Entscheid mit Erkenntnissen aus interpretationsbedürftigen Internetquellen begründen, ohne den Betroffenen zuvor die Möglichkeit eingeräumt zu haben, sich zu diesen zu äussern.