Das Bundesverwaltunggericht erachtet das vom SEM verhängte zweijährige Einreiseverbot als zu streng. Zwar müsse der Betroffene eine vorübergehende Erschwernis der Kontaktpflege zu seinen Eltern in Kauf nehmen. Da er sich aber sonst keine Verfehlungen vorwerfen lassen müsse und die Dauer seines Overstays mit 77 Tagen «relativ kurz» sei, erscheine ein zweijähriges Einreiseverbot unverhältnismässig; das Verbot sei auf die Dauer von einem Jahr zu begrenzen.