BGer, 2C_198/2023, Urteil vom 7. Februar 2024, franz., zur Publikation vorgesehen
Spätestens nach zehnjährigem Aufenthalt kommt auch für vorläufig aufgenommene Personen ("F-Ausweis") die Anwendung von Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Betracht. Im vorliegenden Fall wird zwar die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen des Alters der Kinder von 10 und 12 Jahren (noch) verweigert. Das Bundesgericht macht jedoch auf die statusbedingten Einschränkungen der Mobilität und die Probleme bei der Lehrstellensuche aufmerksam, die bei einem Langzeitaufenthalt das Recht auf Achtung des Privatlebens von vorläufig Aufgenommenen verletzen können.