Das Bundesverwaltungsgericht erinnert das SEM daran, dass – anders als im AIG – im Anwendungsbereich des FZA auch Stiefkinder von EU/EFTA-Bürgern nachgezogen werden können. Es spielt deshalb keine Rolle, welchen Aufenthaltsstatus die drittstaatsangehörige Mutter der Kinder hat. Dass ihre eigenständige Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den sog. nachehelichen Härtefall bzw. die in der Zwischenzeit erteilte Niederlassungsbewilligung bezüglich ihrer eigenen Rechte günstiger ist als eine EU/EFTA-Bewilligung gestützt auf die Heirat, hindert sie bzw. den Stiefvater nicht am Nachzug der Kinder.