Auch wenn beim Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nur eine summarische Prüfung vorgenommen werden muss, so muss die Begründung doch zumindest eine minimale Auseinandersetzung mit den strittigen Punkten und der materiellen Rechtslage enthalten. Ausserdem muss der Entscheid unter Würdigung der rechtlichen Grundlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege begründet werden.