Allein eine schwierige Lage im Herkunftsland darf nicht zur Verweigerung eines Besuchsvisums führen, wenn im konkreten Fall das allgemeine Risiko der Nichtwiederausreise aufgrund einer familiären und beruflichen Verwurzelung gesenkt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Realakte wie die Einreiseverweigerung nach Schweizer Recht beurteilt werden, wenn sie von einer Schweizer Behörde ausgehen oder auch nur mit der Schweizer Behörde Rücksprache genommen wird. Dabei ist nicht relevant, inwieweit das Schweizer Grenzwachtkorps bei der Umsetzung mit den französischen Behörden kooperiert.