Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert bzw. erläutert frühere Urteile zur Problematik des Zustimmungsverfahrens in Fällen, in denen zuvor bereits ein kantonales Gericht über die Verlängerung einer Bewilligung entschieden hat. Es stellt klar, dass im Rahmen der allgemeinen Ermächtigung von Art. 85 Abs. 3 VZAE kein Spielraum für ein Zustimmungsverfahren besteht, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz einen Entscheid gefällt hat.